Satzung

Die Satzung vom Westwind - Wir Nordrhein-Westfalen in Berlin e.V.


Beschlossen auf der Gründungsversammlung vom 10. März 2008,
geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am
5. Mai 2011,am 14. Mai 2014, am 9. Mai 2016 und am 27. Juni 2022

PRÄAMBEL – Wir leben und arbeiten in der Bundeshauptstadt Berlin und in Brandenburg oder halten uns hier aus beruflichen Gründen häufig auf. Unsere Wurzeln aber liegen in Nordrhein-Westfalen. Wir sind von Herkunft Rheinländer, Westfalen und Lipper – oder fühlen uns in Nordrhein-Westfalen zu Hause.

Wir kommen aus einer europäischen Großregion, die mit ihren Nachbarn im Westen über Jahrhunderte durch gemeinsame Geschichte, über Handel, Kultur und immer engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit verbunden ist. Wir verstehen uns daher als deutsche Europäer. In den Jahrzehnten der deutschen Teilung waren es vor allem auch führende Persönlichkeiten aus Nordrhein-Westfalen, die den unauflöslichen Zusammenhang zwischen deutscher Einheit und europäischer Einigung immer wieder hervorgehoben haben.

Wir sind stolz darauf, dass Nordrhein-Westfalen ein Stammland der Europäischen Union ist. Denn am tiefsten verwurzelt ist die EU in den alten Montanregionen, also auch im Ruhrgebiet. Um den Wiederaufbau des Kontinents zu fördern, wurde 1951 die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl gegründet. Diese ,,Montanunion“ aus Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden war die erste supranationale europäische Organisation und damit Vorbild für alle weiteren Entwicklungen im europäischen Einigungsprozess bis in die Gegenwart hinein.

Als Bürgerinnen und Bürger wie als Bewohner der Bundesrepublik Deutschland wollen wir zur inneren Einheit Deutschlands unseren Beitrag leisten. Als Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union wissen wir das Glück zu schätzen, die wirtschaftliche, politische und soziale Einigung des Kontinents miterleben und mitgestalten zu können. Wir Nordrhein-Westfalen fühlen uns diesem großen Ziel nachhaltig verpflichtet.

Unsere Verantwortung für die Entwicklung Deutschlands und unseres Kontinents nehmen wir wahr durch bürgerschaftliches Engagement für die Regionen, denen wir besonders verbunden sind. Dabei leiten uns die bewährten Ideen der Gründungsjahre: nachbarschaftliches Miteinander, wirtschaftlicher Wettbewerb und sozialer Ausgleich; dazu die Zuversicht, eine gemeinsame Zukunft in Frieden und Wohlstand gestalten zu können.
In unserer Bundeshauptstadt, in der europäischen Metropole Berlin, wollen wir in engem und vertrauensvollem Zusammenwirken mit der Vertretung des Landes NRW für diese Ideen werben.

Wir wollen über Innovationen in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur unseres Landes informieren und Sympathien für unsere Herkunftsregionen gewinnen. Unsere Aufmerksamkeit gilt dabei besonders der Bildung junger Menschen, der Unterstützung junger Talente und der Förderung frischer Ideen aus Nordrhein-Westfalen.

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(1) Der Verein führt den Namen „Westwind – Wir Nordrhein-Westfalen in Berlin“ und ist seit 2008 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Vereinsregisternummer (VR 27862 B) eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Zweck des Vereins ist es,

(a) die Bindungen der in oder bei Berlin lebenden Bürgerinnen und Bürger des

Bundeslandes Nordrhein-Westfalen an ihr Heimatland zu erhalten und zu stärken und

(b) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Bundeshauptstadt zu werben.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

(a) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Projekten, die herausragende Ideen und Leistungen aus Nordrhein-Westfalen vorstellen.

Präsentiert werden sollen insbesondere:

  • Professionelle ebenso wie aus bürgerschaftlichem Engagement stammende Spitzenleistungen aus Nordrhein-Westfalen in den Bereichen Wirtschaft, Wissenschaft und Politik, Kunst, Kultur und Sport; im Mittelpunkt sollen Leistungen des exzellenten Nachwuchses stehen
  • Innovative Bildungs- und Ausbildungsprojekte


(b) Erhaltung und Stärkung der Bindung an die Heimat durch:

  • Angebot ausgewählter Informationen aus und über Nordrhein-Westfalen
  • Veranstaltungsformate, die den kommunikativen Austausch der Landeskinder in der Bundeshauptstadt fördern.


(c) Mit diesen Maßnahmen begleitet und unterstützt der Verein auch die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund in ihrer Funktion als „Botschaft des Westens“ im Rahmen seiner Möglichkeiten.

(1) Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte natürliche oder ju- ristische Person werden. Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der die Verpflichtung zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen enthalten ist. Die Anmeldung soll den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, den Beruf und die E-Mail- Adresse enthalten. Über die Aufnahme oder die Ablehnung entscheidet der Vorstand.

(2) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(1) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch den Tod bzw. die Liquidation bei juristischen Personen
(b) durch freiwilligen Austritt
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste
(d) durch Ausschluss aus dem Verein

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied wird von der Mitgliederliste gestrichen, wenn es seinen Beitrag auch nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet. Vor der endgültigen Streichung soll dem Mitglied durch ein Schreiben, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird, eine letztmalige Gelegenheit zur Zahlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen gegeben werden.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch ein- stimmigen Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

Die Finanzierung des Vereins erfolgt über Mitgliedsbeiträge und einzuwerbende Spenden und Sponsorenmittel. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung bestimmt. In Härtefällen entscheidet der Vorstand über eine Reduzierung oder einen Erlass des Mitgliedsbeitrages.

Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand
(c) der Beirat

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
(b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 11) und der zwei Kassenprüfer/innen gemäß § 10
(d) Beschlussfassung über Anträge; Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie kann auch in einem digitalen bzw. hybriden Format durchgeführt werden.
Ausnahme: Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine schriftliche Einladung soll nur in den Fällen erfolgen, in denen eine E-Mail-Adresse fehlt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder sonstige Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zwei Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

(3) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

(1)  Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, überträgt die Versammlung einem anderen Vereinsmitglied die Versammlungsleitung. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)  Der/Die Protokollführer/in wird durch den/die Versammlungsleiter/in bestimmt. Zu Protokollführern können auch Nichtmitglieder bestimmt werden.

(3)  Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Den Ausschluss der Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließen.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen worden ist.

(6)  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des/der Versammlungsleiter/in und des/der Protokollführer/in, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt die in § 11 Abs. 1 genannten Mitglieder des Vorstands.

(2)  Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in, sowie der/die Schatzmeister/in sind in vier getrennten Wahlgängen zu wählen. Sie bedürfen zu ihrer Wahl der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein neuer Wahlgang statt.

(3)  Die Wahl der gemäß § 11, Absatz 1 Ziffer 5 von der Mitgliederversammlung zu wählenden Beisitzer/innen erfolgt in einem besonderen Wahlgang.

(4)  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.

(5)  Für Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(1)  Der Vorstand besteht aus:
1. dem/der Vorsitzenden,
2. dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem/der Geschäftsführer/in,
4. dem/der Schatzmeister/in und
5. bis zu sechs Beisitzer/innen.

(2)  Die im Absatz 1, Ziffern 1-4 bezeichneten Vorstandsmitglieder bilden den Geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

(3)  Der Vorstand besteht aus höchstens elf Personen.

(4)  Gemäß der Präambel und § 2 Abs. 2 c unterstützt der Verein die Landesvertretung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und ist bei der Verwirklichung des Vereinszwecks zugleich auf das partnerschaftliche Zusammenwirken mit der Landesvertretung im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten angewiesen.
Mit seiner/ihrer vorherigen Zustimmung ist deshalb der/die Bevollmächtigte des Landes NRW beim Bund für die Dauer der Bevollmächtigung beitragsfreies Mitglied des Vereins und – ohne Wahlakt – ordentliches Mitglied des Vorstands.

(5)  Der/Die Vorsitzende oder der/die Geschäftsführer/in ist – jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied (gemäß §11 Abs. 2) – zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

(6)  Dem/Der Geschäftsführer/in kann eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vorstands gewährt werden.

 

(1)  Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

(a)  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
(b)  Einberufung der Mitgliederversammlung
(c)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(d)  Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
(e)  Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
(f)  Abschluss und Kündigung von Verträgen
(g)  Berufung und Abberufung von Beiratsmitgliedern
(h)  Berufung und Abberufung der Schirmherrin oder des Schirmherrn

(2)  Der/Die Geschäftsführer/in ist für die Vorbereitung der Vorstandssitzungen, für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und für die laufenden Angelegenheiten des Vereins zuständig; die Geschäftsordnung des Vorstands kann Näheres bestimmen.

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2)  Der Vorstand bleibt grundsätzlich bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die per E-Mail einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten, bei kürzeren Fristen ist dafür nachträglich die Genehmigung des Vorstands einzuholen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend, werden etwaige Beschlüsse per E-Mail dem gesamten Vorstand zur Kenntnis gebracht und auf diesem Wege erneut zur Abstimmung gestellt. Für die Abstimmung ist eine Frist von fünf Werktagen einzuhalten,

(3)  Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. Im Falle der nachträglichen Abstimmung per E-Mail braucht ein Beschluss mindestens die Zustimmung der Hälfte der Vorstandsmitglieder.

(4)  Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, ersatzweise ein von ihm/ihr beauftragtes Vorstandsmitglied. Die Beschlüsse des Vorstands werden durch das geschäftsführende Vorstandsmitglied protokolliert. Das Protokoll bedarf der Bestätigung in der nachfolgenden Vorstandssitzung.
Es enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Anwesenden sowie die gefassten Beschlüsse.

(1)  Der Vorstand kann die Einrichtung eines Beirats beschließen. Zu diesem Zweck beauftragt er aus seiner Mitte eine Person, die für die Gründung des Beirats und die Zusammenarbeit des Beirats mit dem Vorstand zuständig ist.

(2)  Der Beirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vereins zu unterstützen und den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

(3)  Der Beirat strukturiert seine Arbeit in eigener Verantwortung.

(4)  Mindestens einmaljährlich findet eine gemeinsame Sitzung von Vorstand und Beirat statt. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstands Zutritt, auch das Recht zur Diskussion. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.

(1) Der Vorstand kann eine Schirmherrin oder einen Schirmherrn berufen. Nimmt die Person die Berufung an, so ist dies dauerhaft auf unbestimmte Zeit.

(2) Die Schirmherrin bzw. der Schirmherr hat die Aufgabe, den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren und die Aufgaben und Ziele des Vereins in geeigneter Weise in der Öffentlichkeit aktiv zu unterstützen und bekannt zu machen. Dabei sollen Kontakte zu allen Stellen des Bundes, der Länder, der Industrie, des Handels und des Gewerbes, der Vereine und Verbände, den Medien und privaten Sponsoren hergestellt werden, wenn diese den Zielen des Vereins dienlich und förderlich sind. Die Schirmherrschaft ist freiwillig und ehrenamtlich. Aufwandsentschädigung, Prämien- oder Bonuszahlungen werden durch den Verein nicht geleistet.

(3) Die Schirmherrschaft endet durch:
(a) Schriftliche Niederlegung des Amtes durch die Schirmherrin bzw. den Schirmherrn
(b) Abberufung durch den Vorstand

(1) Änderung dieser Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)  Das Vereinsvermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins an die gemeinnützige „Kunststiftung NRW“.

(3)  Der bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung im Amt befindliche Vorstand bleibt bis zur Eintragung beim Registergericht im Amt.

(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 10. März 2008 errichtet.
Geändert durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen am 5. Mai 2011, am 14. Mai 2014, am 9. Mai 2016 und am 27. Juni 2022.

(2 )Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister.